Sie sind hier: Startseite » Bauamt
Zur Zeit stehen seitens der Gemeinde keine Bauplätze zur Verfügung.
Sollten sich Änderungen ergeben, erfahren Sie dies im Gemeindeblatt und auf der Homepage.
Die Gemeinde Leinach weist auf die geltende Gestaltungssatzung und das kommunale Förderprogramm hin. Große Teile des Altorts (siehe Lageplan) sind in der Städtebauförderung enthalten und als Sanierungsgebiet ausgewiesen.
Zweck der Gestaltungssatzung und des Kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ortstypischen Charakters von Leinach, insbesondere im Altort.
Dies bedeutet, dass die Hauseigentümer im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bei Veränderungen an Fassaden (z.B. neuer Anstrich), Fenster und Türen, Dächern (einschließlich Dauchaufbauten), Hoftoren, Hofeinfahrten, Einfriedungen, Pflaster usw. über die Gemeinde das zuständige Stadtplanerbüro einschalten müssen.
Wir weisen ausdrücklich und eindringlich darauf hin, dass innerhalb des ausgewiesenen Sanierungsgebiets die Gestaltungssatzung zwingend einzuhalten ist und eine Stellungnahme des Städteplaners vor der Ausführung der Maßnahmen eingeholt werden muss, unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt oder Zuschüsse beantragt, bewilligt oder ausbezahlt werden. Diese Tätigkeit des Städteplaners ist für die Antragsteller kostenlos!
Durch das Kommunale Förderprogramm werden Maßnahmen, die an den Häusern und Höfen vorgenommen werden bis zu 30 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 15.000€ bezuschusst. Auch hier ist die Gemeinde Leinach bei der Antragstellung und bei der Abwicklung behilflich. Wichtig ist, dass der Förderantrag (liegt bei der Gemeinde aus oder kann auf der Homepage www.leinach.de heruntergeladen werden) vor der Ausführung der Maßnahme bei der Gemeinde eingereicht und bewilligt wird.
Hier können Sie prüfen, ob sich Ihr Anwesen im Sanierungsgebiet befindet:
Hier finden Sie die Gestaltungssatzung der Gemeinde Leinach:
Hier finden Sie die Antragsunterlagen, wenn Sie Förderung beantragen wollen:
Nach der Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten.
Die Verkehrsbehörde kann eine verkehrsbehördliche Anordnungen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an den Straßen anordnen. Dies gilt für geplante Maßnahmen, wie z.B. Baustelleneinrichtung, Stellen eines Gerüstes, Aufgrabung, Umzug, Abstellen von Montagefahrzeugen und Containern oder ähnliches.
Der Antrag ist rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor Beginn der Baumaßnahme einzureichen.
Den notwendigen Antrag können Sie online ausfüllen oder herunterladen.
Bitte beachten Sie, dass in Zukunft nur noch Anträge mit ausgefüllten Formblatt angenommen werden!
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
Bei der gesplitteten Abwassergebühr handelt es sich um eine Aufteilung der bisherigen Kostenerhebung für die öffentliche Abwasserbeseitigung.
Die gesplittete Abwassergebühr setzt sich aus Schmutzwasser (im Haushalt verbrauchtes Frischwasser) und Niederschlagswasser (von versiegelten und befestigten Flächen ablaufendes Regenwasser) zusammen.
Das Informationsblatt der Gemeinde Leinach zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr und ein Beispiel für den Erhebungsbogen und den Erhebungsbogen zum ausfüllen und einreichen bei der Gemeinde finden Sie hier:
Altglascontainer in Leinach
Einwurfzeit Mo-Sa 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Entsorgung von Gehölzschnitt (Landwirtschaft)
geöffnet Samstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
von 16.03.2024 bis 11.05.2024
von 24.08.2024 bis 16.11.2024
geschlossen
von 19.11.2023 bis 15.03.2024
von 12.05.2024 bis 23.08.2024
von 17.11.2024 bis 14.02.2025
Entsorgung von Grüngut
Sa 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Entschädigung beim Wildschaden
Folgende Schäden müssen in der Regel ersetzt werden:
Ein Jagdpächter, welcher die betreffende Jagd gepachtet hat, kann den Ersatz für von Wild verursachten Schaden ganz oder teilweise übernehmen. Meistens verpflichtet er sich vertraglich dazu.
Keine Schadenersatzpflicht besteht gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG hingegen für Schäden bei Weinbergen, Gärten oder Forstgrundstücke.
Der Schadensersatz erfolgt dahingehend, dass der Ersatzverpflichtete den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hat, bevor der Wildschaden entstanden ist. Dies geschieht beispielsweise durch Einebnen der Erdaufwürfe durch Schwarzwild sowie erneutes Aussäen von Pflanzen an den betroffenen Stellen. Der Geschädigte hat jedoch das Recht, anstelle der Wiederherstellung eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.
Hinweis! Wildschäden dürfen nur von Personen angemeldet werden, welche Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Bewirtschaftung der Grundstücke erzielen.
Nicht immer läuft das nachbarschaftliche Miteinander so reibungslos und friedlich, wie wir uns das wünschen. Häufig kochen die Emotionen in nachbarschaftlichen Streitigkeiten schnell hoch. In einer solchen Situation ist es besonders wichtig, nicht nur die eigenen Rechte, sondern auch die des anderen zu kennen. Die Broschüre bietet daher eine Zusammenfassung der wichtigsten privatrechtlichen Regelungen im Nachbarrecht.
Unter Download finden Sie die Broschüre.
Bekanntmachungen
Stellenangebote
Gemeindeblatt
Ortsplan
Virtuelles Bürgerbüro
Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: